Als Nutzungsberechtigter steht der Beschwerdeführer 3 in einer Rechtsbeziehung zur Verfügungsadressatin. Er kann sich deshalb zum Rechtsstreit beiladen lassen und Parteirechte ausüben (vgl. Art. 14 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 3 zwar nicht förmlich beigeladen, ihn aber am weiteren Verfahren beteiligt. Er konnte im Rahmen des Streitgegenstandes Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Als Beigeladener ist er befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen.11