Einsprache erhoben mit der Begründung, bei der Durchführung des ersten Baubewilligungsverfahrens habe eine für ihn nachteilige Auflage (zeitlich beschränktes sonntägliches Spielverbot) Eingang in die Baubewilligung gefunden. Er machte somit nicht geltend, das Bauvorhaben widerspreche den für die Baubewilligung massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.10 Seine Eingabe stellt deshalb inhaltlich keine Einsprache dar, sondern sie kommt einem Beiladungsbegehren im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRPG gleich.