c) Der Beschwerdeführer 3 nutzt den Fussballplatz F.________ zu Trainings- und Spielzwecken. Ähnlich wie ein Mieter oder Pächter ist er grundsätzlich einspracheberechtigt soweit er einwendet, das Bauvorhaben beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen als Nutzungsberechtigter.9 In seiner Eingabe vom 17. November 2014 hat der Beschwerdeführer 3 vorsorglich Einsprache erhoben mit der Begründung, bei der Durchführung des ersten Baubewilligungsverfahrens habe eine für ihn nachteilige Auflage (zeitlich beschränktes sonntägliches Spielverbot) Eingang in die Baubewilligung gefunden.