b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde im Rahmen ihrer Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.