In ihren Beschwerdeantworten vom 27. September 2016 beantragen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers 3 und der Beschwerdegegnerin. Die Anwohner hätten grundsätzlich nichts gegen die Sportanlage. Der Lärm, der von ihr ausgehe, habe aber sowohl aufgrund der intensiveren Nutzung als auch durch den Gebrauch der Beschallungsanlage erheblich zugenommen. Mit den Auflagen sei sicherzustellen, dass trotz Richtwertüberschreitungen ein Spielbetrieb ermöglicht werden könne, ohne dass die Anwohner dabei massiven Lärmimmissionen ausgesetzt seien.