Soweit der Beschwerdeführer 3 die Anordnung baulicher Massnahmen beantrage, sei der Beschwerde nicht stattzugeben. Allfällige Lärmschutzmassnahmen an den Banden, die er selber angebracht habe, wären vom Beschwerdeführer 3 auszuführen und zu tragen. Weitere Massnahmen, welche den Lärm massgeblich senken könnten und verhältnismässig wären, seien nicht ersichtlich.