In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 sei insoweit gutzuheissen, als der Verzicht auf Nebenbestimmungen beantragt wird. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Betrieb der ganzen Anlage und nicht nur der geänderten Teile betrachtet und die Anlage im Ergebnis wie eine neue behandelt. Soweit der Beschwerdeführer 3 die Anordnung baulicher Massnahmen beantrage, sei der Beschwerde nicht stattzugeben.