Beschränkungen bei Anwendung der neuen Vollzugshilfe nicht rechtmässig seien und ersatzlos aufgehoben werden müssten, weil selbst die deutschen Richtwerte eingehalten würden. Die Nebenbestimmungen würden Grossanlässe verunmöglichen. Hinzu komme, dass sie teilweise unklar und nicht durchsetzbar seien. 4. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer 3 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. RA Nr. 110/2016/119 6