Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Lärmimmissionsbegrenzungen, die die Vorinstanz angeordnet habe, könnten sich grundsätzlich auf die Umweltschutzgesetzgebung stützen. Die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) lehne sich eng an deutsches Recht an, obwohl sich dieses in wesentlichen Punkten vom schweizerischen Recht unterscheide. Das BAFU habe dies erkannt und arbeite an einer grundlegenden Überarbeitung der Vollzugshilfe. Insgesamt werde dadurch die Beurteilung von Sportplätzen gesetzmässiger. Dazu müssten Abklärungen getroffen und es müsse das mildere Bundesrecht angewandt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die