Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte die Stadt Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 21. Juli 2016 ein. Sie beantragt, die Alinea 1, 3, 4 und 5 von Ziffer 4.2 des Gesamtentscheids seien aufzuheben. Eventuell seien sie durch folgende Nebenbestimmungen zu ersetzen: