Die Gutachterin der Bauherrschaft habe den Lärm nach zu strengen Massstäben beurteilt. Durch die Nebenbestimmungen des Verbots auf Hintergrundbeschallung und einzig der Zulassung von notwendigen Durchsagen für den Matchbetrieb sowie dem Einwirken auf die Zuschauer, auf geräuschintensive Instrumente zu verzichten, würden entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auflagen verfügt, welche im Ergebnis zu welt- und lebensfremden Konsequenzen führen würden, die nicht dem Sinn und Zweck der Umweltschutzgesetzgebung entsprechen würden.