Bauherrschaft, Fachstelle und Vorinstanz hätten sich ausschliesslich mit dem Lärm und dessen Minimierung an der Quelle beschäftigt. Bauliche Massnahmen seien nicht in Betracht gezogen worden. Die bestimmungsgemässe Nutzung von Sportanlagen verursache immer gewisse RA Nr. 110/2016/119 5