Zur Begründung führt er insbesondere aus, als Nutzer der Sportanlage sei er von den Nebenbestimmungen unmittelbar betroffen. Der Fussballplatz F.________ bestehe seit mehr als hundert Jahren. Die Wohnbauten seien später erstellt worden. Aufgrund des Bauvorhabens handle es sich beim Sportplatz F.________ weder um eine neue ortsfeste Anlage noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Der Beschwerdeführer 3 verfüge über 26 Mannschaften und eine Kinderfussballschule. Er erfülle in mehrfacher Hinsicht Aufgaben, welche im öffentlichen Interesse seien. Bauherrschaft, Fachstelle und Vorinstanz hätten sich ausschliesslich mit dem Lärm und dessen Minimierung an der Quelle beschäftigt.