4. Eventualiter seien die Nebenbestimmungen respektive Auflagen wie folgt zu präzisieren, abzuändern oder ersatzlos aufzuheben:  In der Ruhezeit vom Sonntag zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sei pro Kalenderjahr eine limitierte Anzahl von Juniorenspielen mit Spielbeginn ab 13.00 Uhr zu erlauben.