angefochtene Nebenbestimmung sei nicht durchsetzbar. Es handle sich um die blosse Äusserung eines Wunsches. Es sei ein ausdrückliches Verbot mit ausformulierten Sanktionsmöglichkeiten aufzunehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der FC D.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 21. Juli 2016 ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Die Gesamtbewilligung sei der Bauherrschaft zu erteilen. 2. Es seien bauliche Massnahmen zu prüfen und soweit geeignet zu bewilligen, welche sich lärmdämmend auf die Nachbargrundstücke auswirken.