Zur Begründung führen sie insbesondere aus, es handle sich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage. Mit dem Einbau des Kunstrasens sei mehr als eine Verdoppelung der bisherigen Nutzung der Sportanlage eingetreten. Dazu komme die neue, ortsfeste Beschallungsanlage. Die Beschwerdeführenden und die übrige Anwohnerschaft würden insbesondere anlässlich der Spiele der ersten Mannschaft des FC D.________ in massiver Weise durch den Einsatz von lärmenden Instrumenten wie Trommeln, Signalhörnern, Rasseln, Pfeifen, Megaphonen und dergleichen gestört und belästigt. Die RA Nr. 110/2016/119 4