Mit Abschreibungsverfügung vom 24. März 2014 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Beschwerde des FC D.________ als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. 2. Die Stadt Bern als Rechtsnachfolgerin der Stadtbauten Bern reichte am 28. Mai 2014 ein neues Baugesuch ein für die Umgestaltung des bestehenden Rasenfussballfeldes zu einem Kunstrasenfeld, das Ersetzen der bestehenden Beleuchtungsanlage mit einer Trainingsbeleuchtung mit 80 - 120 Lux, bestehend aus vier Masten und einer 1 Bis Ende 2013 eine selbstständige öffentlichrechtliche Gemeindeanstalt der Stadt Bern, vgl. Reglement vom