Mit Eingabe vom 2. September 2013 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 27. Februar 2013 nachträglich Beschwerde.4 Sie beantragten den Bauabschlag für die Flutlicht- und Lautsprecheranlage und machten geltend, diese sei nicht oder nur ungenügend publiziert worden. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 hiess die BVE die Beschwerde insoweit gut, als sie den Gesamtentscheid vom 27. Februar 2013 aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt zurückwies. Mit Abschreibungsverfügung vom 24. März 2014 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Beschwerde des FC D.______