mit Beschwerde vom 2. April 2013 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 entzog das Rechtsamt der BVE der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2013 trat die BVE auf die Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der FC D.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.3