ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/119 Bern, 7. März 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ D.________ Beschwerdeführer 3 / Beschwerdegegner 3 vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ und Stadt Bern, handelnd durch den Hochbau Stadt Bern (HSB), Bundesgasse 33, 3011 Bern Beschwerdegegnerin 4 / Beschwerdeführerin 4 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt und Frau Rechtsanwältin G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 (bbew 2014/443; Sportplatz F.________; Umgestaltung Rasenfeld, Umbau Beleuchtungsanlage, Neubau Beschallungsanlage) RA Nr. 110/2016/119 2 I. Sachverhalt 1. Die Stadtbauten Bern1 reichten am 16. Juli 2012 ein Baugesuch ein für den Umbau des bestehenden Sportplatzes F.________ auf Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Freifläche A für öffentliche Nutzung. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 27. Februar 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung unter anderem mit der Nebenbestimmung, dass am Sonntag während der Ruhezeit von 12.00 bis 14.00 Uhr keine Spiele erlaubt seien. Diese Nebenbestimmung focht der D.________ (FC D.________) mit Beschwerde vom 2. April 2013 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 entzog das Rechtsamt der BVE der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2013 trat die BVE auf die Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der FC D.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.3 Die Stadtbauten Bern begannen Anfang Juli 2013 mit der Realisierung des Bauvorhabens. Die Flutlichtmaste wurden Mitte August 2013 aufgestellt. Mit Eingabe vom 2. September 2013 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 27. Februar 2013 nachträglich Beschwerde.4 Sie beantragten den Bauabschlag für die Flutlicht- und Lautsprecheranlage und machten geltend, diese sei nicht oder nur ungenügend publiziert worden. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 hiess die BVE die Beschwerde insoweit gut, als sie den Gesamtentscheid vom 27. Februar 2013 aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt zurückwies. Mit Abschreibungsverfügung vom 24. März 2014 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Beschwerde des FC D.________ als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. 2. Die Stadt Bern als Rechtsnachfolgerin der Stadtbauten Bern reichte am 28. Mai 2014 ein neues Baugesuch ein für die Umgestaltung des bestehenden Rasenfussballfeldes zu einem Kunstrasenfeld, das Ersetzen der bestehenden Beleuchtungsanlage mit einer Trainingsbeleuchtung mit 80 - 120 Lux, bestehend aus vier Masten und einer 1 Bis Ende 2013 eine selbstständige öffentlichrechtliche Gemeindeanstalt der Stadt Bern, vgl. Reglement vom 29. August 2013 über die Rückführung der Stadtbauten Bern (RSBR; SSSB 152.013.1) 2 Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2013/275 3 Verfahren Nr. 100.2013.291 4 Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2013/352 RA Nr. 110/2016/119 3 Lichtpunkthöhe von 18 m, sowie dem Erstellen einer Beschallungsanlage montiert an den vier Beleuchtungsmasten für besondere Anlässe. Das Bauinspektorat der Stadt Bern nahm die vorläufige formelle Prüfung vor und liess die Baugesuchsunterlagen vervollständigen. Mit Schreiben vom 26. September 2014 überwies es die Unterlagen zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt. Dieses veranlasste die Publikation des Bauvorhabens, informierte die Verfahrensbeteiligten aus den vorangegangenen Beschwerdeverfahren darüber und holte die Amts- und Fachberichte ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben neben anderen die heutigen Beschwerdeführenden 1 bis 3 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juli 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdegegnerin die Gesamtbewilligung. Diese enthält in Ziffer 4.2 folgende Nebenbestimmungen zum Betrieb der Sportanlage: «- In den Ruhezeiten ist grundsätzlich kein Spielbetrieb erlaubt (täglich ab 20:00 Uhr und an Sonntagen von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) mit Ausnahme von Spielen mit bis zu 10 Zuschauern unter der Woche (Montag bis Freitag) ab 20:00 Uhr. - Die Lautsprecheranlage darf nur bei Spielen der ersten Mannschaft eingesetzt werden. - Die Lautsprecheranlage darf nur für die beim Matchbetrieb notwendigen Durchsagen verwendet werden. Auf Hintergrundbeschallung mit Musik ist zu verzichten. - Bei Grossanlässen bzw. hohem Besucheraufkommen ist ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen. - Es muss auf die Zuschauer dahingehend eingewirkt werden, dass diese auf geräuschintensive Instrumente wie Signalhörner, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphone etc. verzichten.» 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. August 2016 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen, das letzte Lemma der Nebenbestimmungen in Ziffer 4.2 des Gesamtentscheides vom 21. Juli 2016 sei wie folgt zu ändern: «Es dürfen keine geräuschintensiven Instrumente wie Signalhörner, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphone und dergleichen verwendet werden. Beim Einsatz derartiger Instrumente ist der Spielbetrieb zu unterbrechen, im Wiederholungsfall ist das Spiel abzubrechen.» Zur Begründung führen sie insbesondere aus, es handle sich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage. Mit dem Einbau des Kunstrasens sei mehr als eine Verdoppelung der bisherigen Nutzung der Sportanlage eingetreten. Dazu komme die neue, ortsfeste Beschallungsanlage. Die Beschwerdeführenden und die übrige Anwohnerschaft würden insbesondere anlässlich der Spiele der ersten Mannschaft des FC D.________ in massiver Weise durch den Einsatz von lärmenden Instrumenten wie Trommeln, Signalhörnern, Rasseln, Pfeifen, Megaphonen und dergleichen gestört und belästigt. Die RA Nr. 110/2016/119 4 angefochtene Nebenbestimmung sei nicht durchsetzbar. Es handle sich um die blosse Äusserung eines Wunsches. Es sei ein ausdrückliches Verbot mit ausformulierten Sanktionsmöglichkeiten aufzunehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der FC D.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 21. Juli 2016 ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Die Gesamtbewilligung sei der Bauherrschaft zu erteilen. 2. Es seien bauliche Massnahmen zu prüfen und soweit geeignet zu bewilligen, welche sich lärmdämmend auf die Nachbargrundstücke auswirken. 3. Es sei auf die Verfügung von Nebenbestimmungen soweit zu verzichten, als diese unverhältnismässig sind. 4. Eventualiter seien die Nebenbestimmungen respektive Auflagen wie folgt zu präzisieren, abzuändern oder ersatzlos aufzuheben:  In der Ruhezeit vom Sonntag zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sei pro Kalenderjahr eine limitierte Anzahl von Juniorenspielen mit Spielbeginn ab 13.00 Uhr zu erlauben.  In den Ruhezeiten sei der Spielbetrieb für bis zu 18 seltene Ereignisse pro Kalenderjahr zu erlauben (täglich ab 20.00 Uhr) sowie auch für Spiele der unteren Li[e]gen (5. bis und mit 3. Liga) und von Seniorenmannschaften (Senioren 30+, Senioren 40+) sei der Spielbetrieb zu den Ruhezeiten wochentags auch nach 20.00 Uhr zu erlauben ohne in Anspruchnahme der 18 seltenen Ereignisse.  Die Lautsprecheranlage sei beim Match- respektive Spielbetrieb der ersten Mannschaft auch für die Durchsage der Sponsoren und zeitlich limitiert für die Hintergrundbeschallung mit Musik zu erlauben. Die Lautsprecheranlage sei bei Grossanlässen zu erlauben. Bei Grossanlässen beziehungsweise seltenen Ereignissen mit hohem Besucheraufkommen sei in Absprache mit den zuständigen Verwaltungsstellen bei Bedarf ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen.  Die Nebenbestimmung, wonach auf die Zuschauer dahingehend einzuwirken sei, dass diese auf geräuschintensive Instrumente verzichten, sei ersatzlos zu streichen.» Zur Begründung führt er insbesondere aus, als Nutzer der Sportanlage sei er von den Nebenbestimmungen unmittelbar betroffen. Der Fussballplatz F.________ bestehe seit mehr als hundert Jahren. Die Wohnbauten seien später erstellt worden. Aufgrund des Bauvorhabens handle es sich beim Sportplatz F.________ weder um eine neue ortsfeste Anlage noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Der Beschwerdeführer 3 verfüge über 26 Mannschaften und eine Kinderfussballschule. Er erfülle in mehrfacher Hinsicht Aufgaben, welche im öffentlichen Interesse seien. Bauherrschaft, Fachstelle und Vorinstanz hätten sich ausschliesslich mit dem Lärm und dessen Minimierung an der Quelle beschäftigt. Bauliche Massnahmen seien nicht in Betracht gezogen worden. Die bestimmungsgemässe Nutzung von Sportanlagen verursache immer gewisse RA Nr. 110/2016/119 5 Lärmimmissionen. Mangels Belastungsgrenzwerten für Sportanlagen seien die Lärmimmissionen vorliegend gestützt auf die allgemeinen Grundsätze zu beurteilen. Die Gutachterin der Bauherrschaft habe den Lärm nach zu strengen Massstäben beurteilt. Durch die Nebenbestimmungen des Verbots auf Hintergrundbeschallung und einzig der Zulassung von notwendigen Durchsagen für den Matchbetrieb sowie dem Einwirken auf die Zuschauer, auf geräuschintensive Instrumente zu verzichten, würden entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auflagen verfügt, welche im Ergebnis zu welt- und lebensfremden Konsequenzen führen würden, die nicht dem Sinn und Zweck der Umweltschutzgesetzgebung entsprechen würden. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte die Stadt Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 21. Juli 2016 ein. Sie beantragt, die Alinea 1, 3, 4 und 5 von Ziffer 4.2 des Gesamtentscheids seien aufzuheben. Eventuell seien sie durch folgende Nebenbestimmungen zu ersetzen: «- Mit Ausnahme von maximal 18 Matches pro Jahr ("seltene Ereignisse") ist der Matchbetrieb der 1. Liga von Montag bis Samstag ab 20.00 Uhr und am Sonntag von 12.00-14.00 Uhr untersagt. An Sonntagen dürfen vor 9.00 Uhr und nach 20.00 Uhr keine Matches gespielt werden. - Die Lautsprecheranlage darf nur für Durchsagen beim Matchbetrieb verwendet werden.» Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Lärmimmissionsbegrenzungen, die die Vorinstanz angeordnet habe, könnten sich grundsätzlich auf die Umweltschutzgesetzgebung stützen. Die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) lehne sich eng an deutsches Recht an, obwohl sich dieses in wesentlichen Punkten vom schweizerischen Recht unterscheide. Das BAFU habe dies erkannt und arbeite an einer grundlegenden Überarbeitung der Vollzugshilfe. Insgesamt werde dadurch die Beurteilung von Sportplätzen gesetzmässiger. Dazu müssten Abklärungen getroffen und es müsse das mildere Bundesrecht angewandt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschränkungen bei Anwendung der neuen Vollzugshilfe nicht rechtmässig seien und ersatzlos aufgehoben werden müssten, weil selbst die deutschen Richtwerte eingehalten würden. Die Nebenbestimmungen würden Grossanlässe verunmöglichen. Hinzu komme, dass sie teilweise unklar und nicht durchsetzbar seien. 4. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer 3 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. RA Nr. 110/2016/119 6 Die geforderte Auflage beziehe sich in erster Linie auf den Spielbetrieb der ersten Mannschaft. Ein Spielabbruch wegen der Verwendung von geräuschintensiven Instrumenten hätte eine Forfait-Niederlage zur Folge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 sei insoweit gutzuheissen, als der Verzicht auf Nebenbestimmungen beantragt wird. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Betrieb der ganzen Anlage und nicht nur der geänderten Teile betrachtet und die Anlage im Ergebnis wie eine neue behandelt. Soweit der Beschwerdeführer 3 die Anordnung baulicher Massnahmen beantrage, sei der Beschwerde nicht stattzugeben. Allfällige Lärmschutzmassnahmen an den Banden, die er selber angebracht habe, wären vom Beschwerdeführer 3 auszuführen und zu tragen. Weitere Massnahmen, welche den Lärm massgeblich senken könnten und verhältnismässig wären, seien nicht ersichtlich. In ihren Beschwerdeantworten vom 27. September 2016 beantragen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers 3 und der Beschwerdegegnerin. Die Anwohner hätten grundsätzlich nichts gegen die Sportanlage. Der Lärm, der von ihr ausgehe, habe aber sowohl aufgrund der intensiveren Nutzung als auch durch den Gebrauch der Beschallungsanlage erheblich zugenommen. Mit den Auflagen sei sicherzustellen, dass trotz Richtwertüberschreitungen ein Spielbetrieb ermöglicht werden könne, ohne dass die Anwohner dabei massiven Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Die bestimmungsgemässe Nutzung der Sportanlage werde durch die angeordneten Massnahmen in keiner Weise behindert. Sowohl Fussballspiele als auch Trainings seien weiterhin möglich. Zudem bestehe mit dem neu aufbereiteten Sportplatz I.________ eine Alternative in nächster Umgebung. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, holte weitere Vorakten ein. Anschliessend erkundigte es sich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach dem Inhalt und dem voraussichtlichen Publikationsdatum der überarbeiteten Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen". Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/119 7 einzureichen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG6. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG7 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG8). b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde im Rahmen ihrer Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. c) Der Beschwerdeführer 3 nutzt den Fussballplatz F.________ zu Trainings- und Spielzwecken. Ähnlich wie ein Mieter oder Pächter ist er grundsätzlich einspracheberechtigt soweit er einwendet, das Bauvorhaben beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen als Nutzungsberechtigter.9 In seiner Eingabe vom 17. November 2014 hat der Beschwerdeführer 3 vorsorglich Einsprache erhoben mit der Begründung, bei der Durchführung des ersten Baubewilligungsverfahrens habe eine für ihn nachteilige Auflage (zeitlich beschränktes sonntägliches Spielverbot) Eingang in die Baubewilligung gefunden. Er machte somit nicht geltend, das Bauvorhaben widerspreche den für die Baubewilligung massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.10 Seine Eingabe stellt deshalb inhaltlich keine Einsprache dar, sondern sie kommt einem Beiladungsbegehren im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRPG gleich. 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 19 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 2 RA Nr. 110/2016/119 8 Als Nutzungsberechtigter steht der Beschwerdeführer 3 in einer Rechtsbeziehung zur Verfügungsadressatin. Er kann sich deshalb zum Rechtsstreit beiladen lassen und Parteirechte ausüben (vgl. Art. 14 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 3 zwar nicht förmlich beigeladen, ihn aber am weiteren Verfahren beteiligt. Er konnte im Rahmen des Streitgegenstandes Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Als Beigeladener ist er befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen.11 Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann deshalb insoweit eingetreten werden, als er die Aufhebung oder Änderung von Nebenbestimmungen verlangt, die ihn belasten. Hingegen kann er nicht mehr verlangen, als die Beschwerdegegnerin als Bauherrin zur Bewilligung beantragt hat, oder zusätzliche Auflagen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen. Zudem ist die Erteilung der Gesamtbewilligung im Grundsatz unbestritten und bildet deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers 3 ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. d) Die Beschwerdegegnerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von belastenden Nebenbestimmungen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Schlussbemerkungen erst zusammen mit dem Gesamtentscheid zugestellt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil ihr damit die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, allenfalls nochmals dazu Stellung zu nehmen. Die Gehörsverletzung könne geheilt werden, was aber bei den Kostenfolgen berücksichtigt werden müsse. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 5 RA Nr. 110/2016/119 9 Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.12 Dies bedeutet, dass den Beteiligten jede eingereichte Stellungnahme und die Amts- und Fachberichte zur Kenntnis zu bringen sind.13 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen.14 Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren die Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.15 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Schlussbemerkungen erst zusammen mit dem Gesamtentscheid zugestellt hat. Sowohl die Einsprechenden als auch die Bauherrschaft hatten daher keine Möglichkeit, vor dem Erlass des Entscheides von ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen. Insofern wurde das rechtliche Gehör verletzt. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechts- mittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.16 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 Die Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren vor der BVE unbestritten geheilt werden, da ihr nach Art. 40 Abs. 3 BauG die volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs Mehrkosten oder einen prozessualen Mehraufwand verursacht hat. Die Heilung der Gehörsverletzung hat daher keine Auswirkungen im Kostenpunkt. 12 BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGer 5P.385/2005 E. 2.1 f. vom 17. Januar 2006 13 BGer 5A_151/2007 E. 3.2 vom 22. Januar 2008 14 BGE 133 I 98 E. 4.3 ff. 15 BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 38-39 N. 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 16 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 RA Nr. 110/2016/119 10 3. Gegenstand des Verfahrens a) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind sowohl das Verfahren als auch der Entscheid in der Sache grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bestimmt sich aufgrund des Anfechtungsobjekts (d.h. des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) und der in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Die angefochtene Verfügung bildet nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Als Folge der Dispositionsmaxime bestimmen im Beschwerdeverfahren die Parteien innerhalb dieses Rahmens den Streitgegenstand. Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.18 Es ist daher vorab zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. b) Die Vorinstanz hat das Vorhaben der Beschwerdegegnerin gemäss Baugesuch vom 30. Mai 2014 samt den dazugehörigen Situations- und Projektplänen mit Nebenbestimmungen bewilligt. Abgesehen von den zusätzlichen Bedingungen und Auflagen ist es somit so bewilligt, wie es der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt des Entscheids zur Beurteilung vorlag. Jede Abweichung davon setzt die vorgängige Bewilligung einer Projektänderung oder die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens voraus.19 Was genau bewilligt worden ist, ergibt sich somit aus der Baueingabe. Diese besteht aus dem Baugesuch, dem Situationsplan, den Projektplänen und den allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (vgl. dazu Art. 10 ff. BewD20). Sie bildet die Grundlage für das Baubewilligungsverfahren. Geprüft wird unter anderem, ob das Bauvorhaben mit den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung übereinstimmt.21 Die zu erwartenden Immissionen sind grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren zu ermitteln und die Baubewilligung ist nur dann zu erteilen, 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6-8; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, 44 ff. 19 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 42 N. 1 20 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 11 RA Nr. 110/2016/119 11 wenn die Anlage die massgeblichen Belastungsgrenzwerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird. Die Bewilligungsbehörde hat deshalb eine Lärmprognose zu verlangen, wenn eine Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG22, Art. 38 Abs. 1 LSV23).24 Die Lärmprognose samt dem zugrundeliegenden Betriebskonzept gehört deshalb ebenfalls zu den Baugesuchsunterlagen (vgl. Art. 10 Abs. 5 BewD). Das Betriebskonzept bildet Bestandteil der Baubewilligung.25 c) Die Beschwerdegegnerin hat im Laufe des Baubewilligungsverfahrens drei Lärmprognosen der J.________ AG eingereicht. Diese stützen sich bezüglich Methodik auf die Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen26 (nachfolgend: Vollzugshilfe), die sich ihrerseits auf die 18. BImSchV27 stützt. Danach wird bei der Beurteilung der Lärmbelastung zwischen dem (intensiven) Normalbetrieb, den so genannten seltenen Ereignissen, welche an maximal achtzehn Tagen pro Jahr stattfinden dürfen, und den Veranstaltungen von herausragender Bedeutung unterschieden. Die Berichte der J.________ AG vom 18. Dezember 201228, vom 7. April 201529 und vom 4. März 201630 beruhen auf unterschiedlichen Betriebsannahmen. Es lässt sich ihnen zusammengefasst folgendes Betriebskonzept entnehmen, das Grundlage des angefochtenen Gesamtentscheids bildet: Im Normalbetrieb sind von Montag bis Freitag von 08:00-12:00 Uhr Schulsport und von 14:00-22:00 Uhr Trainingsbetrieb bzw. Spiele mit maximal 10 Zuschauern vorgesehen. Am Samstag findet der Spielbetrieb von 12:00-18:00 Uhr statt. Dieser besteht aus einem normalen Spiel (100 Zuschauer) und einem (normalen) Spiel der ersten Mannschaft (450 Zuschauer). Am Sonntag ist von 10:00-18:00 Spielbetrieb vorgesehen. Zusätzlich zu diesem Regelbetrieb sind maximal 18 Grossanlässe bzw. seltene Ereignisse pro Jahr vorgesehen. Dazu gehören die Derbyspiele oder Spiele der 1. Mannschaft mit erhöhtem Zuschaueraufkommen (mehr als 500 Zuschauer), die jeweils am Samstag während des ordentlichen Spielbetriebs stattfinden, sowie die Spiele des Schweizer Cups und der Burkhalter-Cup, für die kein zeitlicher 22 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 23 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 13a 25 Vgl. BGer 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5.2 26 Bundesamt für Umwelt (BAFU) (Hrsg.), Lärm von Sportanlagen. Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung, Bern 2013 (nachfolgend Vollzugshilfe) 27 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 (18. BImSchV) 28 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 103 ff. 29 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 249 ff. 30 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag 647 ff. RA Nr. 110/2016/119 12 Rahmen definiert ist.31 Veranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse, für die keine Einschränkungen gelten, sind nicht vorgesehen. Dieses für die Lärmberechnung massgebliche Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin wurde der Beurteilung zugrunde gelegt und weist auch den maximal möglichen Betrieb aus.32 Abgesehen vom Spielverbot am Sonntag zwischen 12:00-14:00 Uhr, hat die Vorinstanz dieses Betriebskonzept bewilligt. d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen einzig die Änderung von Alinea 1 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2. Die Gesamtbewilligung als solche samt den bewilligten Betriebszeiten akzeptieren sie demgegenüber. Der Beschwerdeführer 3 beantragt, es sei auf die Verfügung von Nebenbestimmungen soweit zu verzichten, als diese unverhältnismässig seien. Eventuell seien die Nebenbestimmungen zu präzisieren, abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Aufhebung bzw. die Änderung der Alineas 1, 3, 4 und 5 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2. Alinea 2 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2 akzeptiert sie demgegenüber. Streitgegenstand ist somit zum einen, ob die Auflage betreffend die geräuschintensiven Instrumente verschärft oder aufgehoben werden soll, ob auf die Auflage über die zulässigen Lautsprecher-Durchsagen verzichtet werden kann und ob bei hohem Besucheraufkommen ein Verkehrsdienst eingesetzt werden muss. Andererseits sind die bewilligten Betriebszeiten insofern umstritten, als in den Ruhezeiten (täglich ab 20:00 Uhr und an Sonntagen von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) grundsätzlich kein Spielbetrieb erlaubt ist, mit Ausnahme von Spielen mit bis zu 10 Zuschauern unter der Woche (Montag bis Freitag) ab 20:00 Uhr (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 4.2 Alinea 1). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Nebenbestimmung im Wesentlichen das zur Bewilligung unterbreitete Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin für den Normalbetrieb wiedergibt und insoweit lediglich klarstellt, was aufgrund des Baugesuchs ohnehin gilt. Eine Auflage im Rechtssinn stellt sie einzig bezüglich des Spielverbots am Sonntag von 12:00-14:00 Uhr dar, da sie nur in diesem Punkt vom Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin abweicht. Würde diese Auflage aufgehoben, hätte dies lediglich zur Folge, dass das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen bewilligt wäre. Zusätzlich erlaubt wäre somit der Spielbetrieb an Sonntagen von 12:00-14:00 Uhr. Hingegen wären Spiele mit mehr als zehn Zuschauern in den Ruhezeiten unter der Woche weiterhin nicht erlaubt. 31 Vgl. dazu Ziff. 1 und 2.2 des Berichts der J.________ AG vom 7. April 2015, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 249 ff. 32 Vgl. BGer 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5.2 RA Nr. 110/2016/119 13 Falls die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 3 vom bewilligten Betriebskonzept für den Normalbetrieb abweichen und neu in den Ruhezeiten unter der Woche normale Spiele mit mehr als zehn Zuschauern durchführen wollen, stellt dies eine Projektänderung dar. Dafür müsste ein Projektänderungsgesuch samt Lärmprognose eingereicht werden. Gleiches gilt für das Eventualbegehren Alinea 1 der Beschwerdegegnerin: Soweit sie beantragt, am Sonntag dürften vor 09:00 Uhr und nach 20:00 Uhr keine Matches gespielt werden, geht sie über das beantragte und (teilweise) bewilligte Betriebskonzept für den Normalbetrieb hinaus, ist doch gemäss den Baugesuchsunterlagen am Sonntag lediglich von 10:00-18:00 Uhr Spielbetrieb vorgesehen. Es wäre auch hier eine Projektänderung erforderlich. Auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers 3, während der sonntäglichen Ruhezeit eine limitierte Anzahl Juniorenspiele ab 13:00 Uhr zu erlauben, weicht vom beantragten und (teilweise) bewilligten Betriebskonzept ab. Demgegenüber müssen die seltenen Ereignisse bzw. Grossanlässe in den Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich genannt werden, da sie in Absprache mit der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei als zuständige kantonale Lärmschutzfachstelle (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV33) definiert wurden34 und Gegenstand des bewilligten Betriebskonzepts bilden. Falls die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 3 bezüglich der Grossanlässe oder seltenen Ereignisse über das bewilligte Betriebskonzept hinausgehen wollen, müssten sie ein Projektänderungsgesuch samt Lärmprognose einreichen. e) Zusammenfassend steht fest, dass bezüglich des Spielbetriebs einzig zu prüfen ist, ob das Spielverbot in der Ruhezeit am Sonntag von 12:00-14:00 Uhr berechtigt ist. Die übrigen Anträge zum Spielbetrieb (Ausdehnung der Spielzeiten am Sonntag, Spiele mit mehr als zehn Zuschauern in den Ruhezeiten unter der Woche) liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes und müssten im Rahmen eines Projektänderungsgesuchs oder eines neuen Baugesuchs eingebracht werden. Als Eventualantrag können sie nicht ins Verfahren eingebracht werden.35 Aufgrund der Ausdehnung des Spielbetriebs wäre eine neue Lärmbeurteilung erforderlich. Zudem müsste das geänderte Vorhaben wohl erneut publiziert werden, da der Kreis der von der Änderung berührten Dritten nicht eindeutig bestimmbar ist (vgl. dazu Art. 27 Abs. 5 Bst. a BewD). Die Beschwerdegegnerin geht mit dem Beschwerdeführer 3 davon aus, dass die überarbeitete Vollzugshilfe "Lärm von 33 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 34 Vgl. dazu Ziff. 1 des Berichts der J.________ AG vom 7. April 2015, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 249 35 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 13c RA Nr. 110/2016/119 14 Sportanlagen" des BAFU eine Ausdehnung des Spielbetriebs erlauben wird. Es steht ihr deshalb frei, zu gegebener Zeit ein entsprechendes Baugesuch samt einem neuen Betriebskonzept und einer aktualisierten Lärmprognose einzureichen. 4. Änderung einer ortsfesten Anlage a) Beim Sportplatz F.________ handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG36 und Art. 2 Abs. 1 LSV37, die Einwirkungen in Form von Lärm erzeugt. Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Areals erzeugt werden. Über den technischen Eigenlärm hinaus ist einer Sportanlage also derjenige Lärm zuzurechnen, der von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm. Auch der Schall von Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zum Betriebslärm zu rechnen, genauso wie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe oder den durch den Gebrauch von Megafonen, Musikinstrumenten, Knallkörpern und ähnlichen Geräten verursachte Lärm. Das gleiche gilt auch für den Lärm von Nebeneinrichtungen wie zum Beispiel einem zur Sportanlage gehörenden Gastwirtschaftsbetrieb.38 b) Den Fussballplatz F.________ gibt es gemäss den Akten (mindestens) seit 1902. Ab 1931 wurde er von den beiden Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers 3 genutzt.39 Der Fussballplatz F.________ wurde somit lange vor Inkrafttreten des USG erstellt und gilt damit als bestehende Anlage. Wird eine solche Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere 36 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 37 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 38 BGE 133 II 292 E. 3.1; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen: raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 346 ff. 39 Vgl. dazu Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 721 RA Nr. 110/2016/119 15 Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art 8 Abs. 3 LSV). Die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen ist nicht das einzige Kriterium für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung. Es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden. Nach der Rechtsprechung können zudem bedeutende Modernisierungen oder Kapazitätserweiterungen einer wesentlichen Änderung gleichkommen, selbst wenn sie nicht wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen bewirken.40 Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe, so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert.41 Eine wesentliche Änderung einer Sportanlage liegt beispielsweise vor, wenn ein Naturrasen mit einem modernen Drainagesystem ausgestattet oder durch einen synthetischen Rasen ersetzt wird. Solche Massnahmen ermöglichen eine erheblich verstärkte Belegung des Platzes, insbesondere während Nasswetterperioden. Das gleiche gilt, wenn eine Beleuchtungsanlage erstellt wird, die eine längere Nutzung des Sportplatzes in den Abendstunden ermöglicht und zu Lichtimmissionen in der Nachbarschaft führt.42 c) Im vorliegenden Fall wurde das bestehende Naturrasenspielfeld in ein Kunstrasenspielfeld umgewandelt. Zudem wurde die Beleuchtungsanlage neu konzipiert. Sie ist nur noch auf vier Maste mit je drei Sportplatzscheinwerfern pro Mast konzentriert. Diese sind mit ihrer Lichtpunkthöhe von 18 m im Vergleich zu den vorherigen Masten massiv höher. Ausserdem wurde an den vier Masten eine festinstallierte Beschallungsanlage montiert. Die Baukosten betragen gemäss Baugesuchsformular 2.4 Millionen Franken. Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin hat einem Baukredit von 2.9 Millionen Franken zugestimmt. Das Kunstrasenfeld erlaubt eine intensivere Nutzung des Sportplatzes insbesondere für den Trainingsbetrieb unter der Woche. Mit dem Umbau kann 40 BGE 133 II 181 E. 7.2 41 BGE 141 II 483 E. 4.6 42 Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen: raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 307 f., mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/119 16 die Nutzungskapazität beträchtlich erhöht werden.43 Gemäss Auskunft der Fachleute anlässlich der Einigungsverhandlung ist Naturrasen nur etwa während sieben Monaten (April bis Oktober) nutzbar. Demgegenüber kann auf Kunstrasen das ganze Jahr gespielt werden. In der Praxis wird er etwa während zehn Monaten genutzt.44 Mit dem Einbau des Kunstrasens erhöht sich somit die Nutzungskapazität mindestens um etwa 40 Prozent, bei einer ganzjährigen Nutzung sogar um etwa 70 Prozent. Es handelt sich deshalb um eine wesentliche Änderung.45 Folglich müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörden so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmemissionen der gesamten Anlage müssen mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). 5. Allgemeines zu den Emissionsbegrenzungen a) Umstritten sind verschiedene von der Vorinstanz verfügte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Die Emissionsbegrenzungen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 USG verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als Instrumente zur Emissionsbegrenzung kommen unter anderem Emissionsgrenzwerte, Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis c USG) in Frage. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der 43 Vgl. J.________ AG, Bericht vom 18. Dezember 2012 betreffend Sportplatz F.________ (in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 103 ff.), S. 4; Protokoll der Einigungsverhandlung vom 18. August 2015, S. 4, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 525 (Rückseite); vgl. auch RRB 0486 vom 24. April 2013 betreffend Sammelbeschluss April 2013 über Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds, S. 12 44 Vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 18. August 2015, S. 3, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 525 45 Vgl. dazu auch BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 3.2 RA Nr. 110/2016/119 17 Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungswerte (wie insbesondere für menschlichen Verhaltenslärm), müssen die Lärmimmissionen von der Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Art. 15 USG beurteilt werden, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen. Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf denen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechtes vereinbar sind.46 b) Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts47 hat das BAFU eine Vollzugshilfe für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen herausgegeben. Dabei handelt es sich nicht um eine Norm, die zwingend beachtet werden müsste, sondern um eine Empfehlung.48 Als Grundlage dient die 18. BImSchV. Die Vollzugshilfe zeigt, wie die Methodik des deutschen Regelwerkes auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden kann, damit der Lärm von Sportanlagen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung störungsgerecht beurteilt werden kann. Beurteilt wird dabei nicht der jahresdurchschnittliche Betrieb, sondern zwei Zustände (bei maximaler Auslastung), nämlich der Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse (maximal 18 Tage pro Jahr). Für die Beurteilung des Normalbetriebs ist der maximal zulässige Betrieb eines normalen Tages massgebend. Für die Beurteilung der seltenen Ereignisse ist das intensivste dieser Ereignisse massgebend. Unterschieden werden die drei Zeiträume Tag, Nacht (die lauteste Stunde) und Ruhezeiten. Dem speziellen Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen wird insofern Rechnung getragen, als eine mittägliche Ruhezeit definiert wird, für die unter gewissen Umständen eine separate Beurteilung vorzunehmen ist. Sofern nicht im kommunalen Polizeireglement oder aufgrund der ausdrücklichen Anweisung der Gemeindebehörden etwas anderes verlangt wird, empfiehlt das BAFU, die Mittags-Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen auf 12:00 bis 14:00 Uhr anzusetzen. Eine wichtige Grundlage für Lärmberechnungen sind die den zu beurteilenden Tätigkeiten zugrunde liegenden Emissionskennwerte bzw. Schallleistungspegel. Diese können 46 BGE 133 II 292 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen 47 BGE 133 II 292 und BGer 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 48 BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4.6 RA Nr. 110/2016/119 18 entweder anhand spezifischer Lärmmessungen ermittelt oder aus der Fachliteratur beigezogen werden.49 Die Vollzugshilfe empfiehlt in Anlehnung an die 18. BImSchV ein an die schweizerischen Empfindlichkeitsstufen angepasstes Richtwertschema.50 Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastung bildet in der Regel ein Nutzungskonzept, in dem die Nutzung der Sportanlage für die unterschiedlichen Tage und Nutzungsintensitäten (Normalbetrieb/seltene Ereignisse) festgehalten ist. Die Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt sowohl für die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten wie auch für die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume: für den Tag ausserhalb der Ruhezeiten, den Tag innerhalb der Ruhezeiten und die Nacht.51 Die Vollzugshilfe stellt den Vollzugsbehörden somit Grundsätze und ein Richtwertschema für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen zur Verfügung, das der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung entspricht.52 c) Das BAFU prüft regelmässig, ob die Empfehlungen zur Lärmbeurteilung aus Sicht der Wissenschaft oder der Erfahrung nach wie vor aktuell sind. Aufgrund neuer Erkenntnisse wird die Vollzugshilfe zurzeit überarbeitet. Die künftige Vollzugshilfe basiert im Grundsatz immer noch auf der 18. BlmSchV, kann aber als eigenständige Methode angewendet werden. Die Beurteilungsmethodik soll vereinfacht und an die Methodik der LSV angepasst werden. Unter anderem sollen die verschiedenen Lärmquellen (bspw. Sportlärm, Parkplatzlärm, Lärm aus Gartenwirtschaften usw.) separat beurteilt werden. Anstelle der maximalen Tagesnutzung wird eine über eine intensive Woche (Montag bis Samstag) gemittelte Tagesnutzung verwendet. Der Sonntag wird weiterhin separat beurteilt. Das Beurteilungsrichtwertschema wird angepasst. Insbesondere sollen die Beurteilungszeiten vereinfacht und die Richtwerte geändert werden.53 Die künftige Vollzugshilfe liegt erst in der Form eines BAFU-internen Entwurfs vor. Geplant ist eine Konsultation bei allen kantonalen Lärmschutzfachstellen. Der genaue Zeitplan ist noch nicht bekannt. Die definitive überarbeitete Fassung der Sportlärm-Vollzugshilfe dürfte daher erst im Sommer oder Herbst 2017 vorliegen. Es ist deshalb noch offen, ob sämtliche angedachten Änderungen in der künftigen Fassung verbleiben werden. Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte die Ermittlung und Beurteilung des Lärms des geänderten 49 Vgl. dazu Vollzugshilfe, S. 13 ff. 50 Vgl. dazu Vollzugshilfe S. 19 51 Vgl. dazu Vollzugshilfe S. 19 f. 52 Vgl. BGer 1C_34/2011 vom 27. Juli 2011 E. 2.1, 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4.3 und 4.4.4; AGVE 2012 S. 135 E. 3.4 und 3.5 53 Vgl. dazu Präsentation des BAFU betreffend Überarbeitung der Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen, Akten RA Nr. 110/2016/119, pag. 114 ff. RA Nr. 110/2016/119 19 Fussballplatzes F.________ gestützt auf die aktuelle Vollzugshilfe. Die ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren ist deshalb auf die aktuelle Vollzugshilfe abzustellen. d) Der vorgesehene Betrieb führt an den Wochenenden zu einer Überschreitung der massgeblichen Richtwerte der Vollzugshilfe. Unter der Woche können die Richtwerte eingehalten werden, sofern die Abendspiele vor maximal zehn Zuschauern stattfinden. Die Lärmschutzfachstelle kam deshalb zur Beurteilung, dass der Betrieb des Sportplatzes F.________ grundsätzlich zu höchstens geringfügigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führt. Eine Ausnahme bestehe bezüglich der Spiele der ersten Mannschaft und der Spiele während der Ruhezeit am Sonntag. Diese Überschreitungen beurteilte die Lärmschutzfachstelle als erheblich störend. Sie empfahl deshalb verschiedene Massnahmen zur Lärmminderung, damit die Immissionen für die am stärksten betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner als nicht erhebliche Störungen beurteilt werden könnten. Abgesehen von der Auflage betreffend Verkehrsdienst, wurden die Nebenbestimmungen von Ziff. 4.2 in den Gesamtentscheid aufgenommen, damit die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht überschritten werden. Bei ihrer Beurteilung trug die Lärmschutzfachstelle auch dem Umstand, dass es für die Beurteilung von Sportlärm keine Grenzwerte, sondern Richtwerte gibt, angemessen Rechnung. Insbesondere erachtete sie unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit die Überschreitung der Richtwerte bei den Spielen der ersten Mannschaft als nicht erheblich störend. Auch die vereinzelte Überschreitung der Spitzenpegel beim Torjubel beurteilte sie als nicht erheblich störend. Sie zog weiter in Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Zuschauerzahlen über 700 die Richtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden könnten. Eine allfällige Überschreitung erachtete die Lärmschutzfachstelle als vertretbar störend. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Beurteilung der Lärmschutzfachstelle teilte und deren Empfehlungen übernahm, ist somit nicht zu beanstanden. 6. Spielverbot während der Ruhezeit am Sonntag a) Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, das sonntägliche Spielverbot sei für ihn zu einschränkend. Er setze seit Jahren jeweils am Sonntag zwischen 12:00-14:00 Uhr ausschliesslich Juniorenspiele an. Dieser Zeitraum sei für den reibungslosen Spielbetrieb RA Nr. 110/2016/119 20 von erheblicher Bedeutung. Reklamationen seien keine bekannt. Ein Zusammenhang mit dem Einbau des Kunstrasens bestehe nicht. Der angefochtene Entscheid unterstelle unterschwellig und fälschlicherweise, es würden auch Spiele der Aktivmannschaft stattfinden. Soweit eine Nebenbestimmung betreffend die sonntägliche Ruhezeit aufgenommen werde, müsse berücksichtigt werden, dass mangels Reklamationen bei der Interessenabwägung das Vorsorgeprinzip weniger stark gewichtet werden müsse. b) Die Lärmermittlung und -beurteilung erfolgt nicht gestützt auf den konkreten Spielbetrieb des Beschwerdeführers 3. Massgebend ist viel mehr das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin bzw. der in den Lärmprognosen der Beschwerdegegnerin beurteilte Modellbetrieb. Dieser sieht am Sonntag von 10:00-18:00 normale Spiele mit 100 Zuschauern vor. Die Lärmschutzfachstelle und die Vorinstanz haben deshalb ihre Beurteilung zu Recht auf dieses Benutzungsmodell abgestellt. Die gemäss Betriebskonzept beantragten Benützungszeiten und Nutzungsarten wurden mit Ausnahme der Ruhezeit an Sonntagen von 12:00-14:00 Uhr bewilligt. Grund für diese Auflage (Spielverbot während der Ruhezeit am Sonntag) ist, dass die Richtwerte an den massgeblichen Immissionspunkten gemäss Bericht der J.________ AG vom 18. Dezember 2012 bei einem normalen Spiel in der Ruhezeit bei drei Liegenschaften erreicht und bei zehn Liegenschaften um 1-7dB(A) überschritten werden.54 Die massgeblichen Belastungswerte sind somit nicht eingehalten. Deshalb müssen die Emissionen der Anlage vermindert werden, beispielsweise durch die Anordnung einschränkender Betriebszeiten und Nutzungseinschränkungen. Als mögliche Massnahme empfiehlt der Bericht in Ziff. 6 deshalb eine Einschränkung der Betriebszeit am Sonntag zwischen 12:00-14:00 Uhr.55 Die kantonale Lärmschutzfachstelle hat die Überschreitungen als erheblich störend beurteilt und empfohlen, dass während der Ruhezeit an Sonntagen kein Spielbetrieb stattfinden dürfe. Diese Massnahme dient somit der Einhaltung der Belastungswerte. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung geteilt und deshalb eine entsprechende Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Die Einschränkung der Betriebszeiten am Sonntagmittag ist technisch und betrieblich möglich, da sie einzig eine Anpassung der künftigen Spielpläne erfordern. Angesichts des Umstandes, dass sich der Sportplatz F.________ mitten in einem Wohnquartier befindet, überwiegt das Ruhebedürfnis der Nachbarinnen und Nachbarn am Sonntagmittag das Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. 54 Vgl. Vorakten pag. 093 f. 55 Vgl. Vorakten pag. 091 RA Nr. 110/2016/119 21 c) Gemäss Auskunft des BAFU soll der Sonntag auch nach dem internen Entwurf der künftigen Vollzugshilfe weiterhin separat beurteilt werden, es wird aber voraussichtlich keine fixe Mittagsruhezeit am Sonntag mehr vorgesehen sein.56 Falls die Vollzugshilfe in dieser Form publiziert wird, werden die Lärmimmissionen über Mittag nicht mehr speziell ermittelt. Das heisst aber nicht, dass die Vollzugsbehörden künftig keine Mittagsruhe mehr anordnen können. Betriebsvorschriften wie etwa Beschränkungen der Betriebszeiten zum Schutz der Nacht-, Sonntags und Mittagsruhe werden weiterhin zulässig sein.57 Da sich der Fussballplatz mitten im Wohngebiet befindet, wäre wohl auch unter dem Titel der Vorsorge eine Beschränkung des Spielbetriebs am Sonntagmittag gerechtfertigt, um dem erhöhten Anspruch der Nachbarschaft auf Ruhe am Sonntag angemessen Rechnung zu tragen. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da noch offen ist, wie die künftige Vollzugshilfe ausgestaltet sein wird. Im Übrigen steht es der Beschwerdegegnerin offen, das Betriebskonzept entsprechend den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 3 zu überarbeiten und auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüfen zu lassen. d) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine Einstellung des Spielbetriebs am Sonntagmittag angeordnet hat. Aus diesen Gründen werden die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers 3 betreffend Alinea 1 der Nebenbestimmungen abgewiesen. 7. Lautsprecheranlage a) Die Auflage, wonach die Lautsprecheranlage nur bei Spielen der ersten Mannschaft eingesetzt werden darf, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat zusätzlich angeordnet, dass die Lautsprecheranlage nur für die beim Matchbetrieb notwendigen Durchsagen verwendet werden darf und dass auf die Hintergrundbeschallung mit Musik zu verzichten ist. Diese Auflage ist umstritten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auflage sei zu wenig klar. Sie beantragt in ihrem Eventualbegehren folgende Formulierung: «Die Lautsprecheranlage darf nur für Durchsagen beim Matchbetrieb verwendet werden.» Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seinem Eventualbegehren folgenden Wortlaut: «Die Lautsprecheranlage sei beim Match- respektive Spielbetrieb der 56 Vgl. Präsentation des BAFU betreffend Überarbeitung der Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen, Akten RA Nr. 110/2016/119, pag. 127 57 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 12 N. 28 f. RA Nr. 110/2016/119 22 ersten Mannschaft auch für die Durchsage der Sponsoren und zeitlich limitiert für die Hintergrundbeschallung mit Musik zu erlauben. Die Lautsprecheranlage sei bei Grossanlässen zu erlauben.» b) Gemäss Beurteilung der Lärmschutzfachstelle vom 24. April 201558 werden die Überschreitungen der Richtwerte um bis zu 3 dB(A) bei normalen Spielen der ersten Mannschaft nur dann als nicht erheblich störend beurteilt, wenn auf das Abspielen von Musik verzichtet wird. Die Auflage, dass auf die Hintergrundbeschallung mit Musik zu verzichten ist, ist deshalb bereits aus diesem Grund gerechtfertigt. Zudem sind aufgrund des Vorsorgeprinzips auf alle nicht mit dem Fussballspiel zusammenhängenden lärmigen Aktivitäten zu verzichten. Das Abspielen von Musik ist für das Fussballspielen nicht erforderlich und zwar weder eine halbe Stunde vor Spielbeginn, noch während des Spiels, noch während der viertelstündigen Pause oder nach dem Spiel. Zudem würde dies den aktualisierten Betriebsannahmen gemäss Bericht der J.________ AG vom 7. April 2015 widersprechen: Danach beruht die Lärmprognose darauf, dass die Lautsprecheranlage nur während Grossanlässen und Spielen der ersten Mannschaft am Samstagnachmittag benützt wird und pro Spiel lediglich während maximal einer Stunde in Betrieb ist.59 Soweit sie darüber hinaus für Grossanlässe bzw. seltene Ereignisse ohne Beteiligung der ersten Mannschaft verwendet werden soll, ist wie bis anhin eine Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 3 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms60 einzuholen. Im Übrigen erläutert die Lärmschutzfachstelle in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 201561 überzeugend und nachvollziehbar, warum sich Zuschauer bei Musikbeschallung erfahrungsgemäss lauter unterhalten, was zu einem insgesamt höheren Immissionspegel führe. Auch unter dem Titel der vorsorglichen Emissionsminderung hat die Vorinstanz deshalb zu Recht eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Nutzung der Lautsprecheranlage für die beim Matchbetrieb notwendigen Durchsagen verfügt sowie ein Verbot der Hintergrundbeschallung mit Musik erlassen. Als Baugesuchstellerin und Grundeigentümerin ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die richtige Adressatin dieser Nebenbestimmung. Soweit noch nicht vorhanden, hat sie ein entsprechendes Benutzungsreglement für den Fussballplatz F.________ zu erlassen oder die Beschwerdeführerin 3 anderweitig zur Einhaltung der Auflagen zu verpflichten. Im Übrigen 58 Vgl. Vorakten pag. 727 ff. 59 Vgl. Vorakten pag. 247 60 Reglement vom 4. Juni 1961 zur Bekämpfung des Betriebs und Wohnlärms (SSSB 824.1) 61 Vgl. Vorakten pag. 579 ff. RA Nr. 110/2016/119 23 genügen für die Durchsetzung eines die Anwohnerschaft schonenden Spielbetriebs die Vorschriften von Art. 13 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms. c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auflage sei zu wenig klar. Ihr Formulierungsvorschlag trägt jedoch auch nicht zur Klärung bei, welche Durchsagen erlaubt sind und welche nicht. Der Beschwerdeführer 3 erläutert in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2016, der Stadionkatalog der 1. Liga schreibe vor, dass das Stadion mit einer Beschallungsanlage auszustatten sei. Diese sei so zu konzipieren, dass sicherheitsrelevante Durchsagen auch bei ungünstigsten Verhältnissen im Zutritts-, Aufenthalts- und Zuschauerbereich zu verstehen seien. Im Übrigen habe sie den Vorschriften kantonaler Feuerversicherer zu entsprechen. Es entspreche einer seit Jahren geübten Praxis aller Vereine, vor dem Spiel Hintergrundmusik zu spielen, die Mannschaftsaufstellung bekannt zu geben, Sponsoren zu nennen sowie Spielstand, Spielerwechsel, Zuschauerzahl und die Voranzeige für das nächste Heimspiel mitzuteilen. Während der Pause sei es üblich, Hintergrundmusik abzuspielen und allfällige Sponsoren erneut zu nennen. d) Der Verzicht auf die Hintergrundmusik ist nach dem bisher Ausgeführten erforderlich, damit der Spielbetrieb der ersten Mannschaft nicht zu erheblich störenden Immissionen führt. Zudem ist er technisch und betrieblich ohne weiteres möglich und auch wirtschaftlich tragbar. Hingegen ist nachvollziehbar, dass ein Verbot, Sponsoren zu nennen, für den Beschwerdeführer 3 mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen verbunden sein dürfte. Das Nennen von Sponsoren wurde im Fachbericht der Lärmschutzfachstelle auch nicht ausdrücklich als problematisch erwähnt. Es ist dem Beschwerdeführer 3 deshalb zu ermöglichen, dass er die Sponsoren einmal pro Spiel nennen darf. Weitere Durchsagen zu Reklamezwecken sind für das Fussballspiel hingegen nicht erforderlich und deshalb nicht erlaubt. Dies ergibt sich im Übrigen auch Art. 6 Abs. 1 und 2 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms, wonach im Freien der belästigende Gebrauch von Lautsprechern und dergleichen untersagt ist, ebenso die Verwendung von Lautsprechern zu Reklamezwecken. Ausnahmen sind lediglich für besondere Veranstaltungen möglich. e) Aus diesen Gründen wird das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin betreffend Alinea 3 der Nebenbestimmungen abgewiesen. In teilweiser Gutheissung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers 3 wird die Nebenbestimmung Alinea 3 folgendermassen präzisiert: «Die Lautsprecheranlage darf nur für die beim Matchbetrieb RA Nr. 110/2016/119 24 notwendigen Durchsagen (sicherheitsrelevante Durchsagen, Bekanntgabe der Mannschaftsaufstellung, der Spielstand, der Spielerwechsel und der Zuschauerzahl, einmalige Nennung der Sponsoren und Voranzeige des nächsten Heimspiels) verwendet werden.» 8. Verkehrsdienst a) Die Beschwerdegegnerin beantragt die ersatzlose Aufhebung der Auflage Alinea 4, wonach bei Grossanlässen bzw. hohem Besucherraufkommen ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer 3 wiedersetzt sich einer Auflage, bei gewissen Anlässen einen Verkehrsdienst einzusetzen, nicht grundsätzlich. Er weist lediglich darauf hin, dass es für sie kaum vorhersehbar sei, ob mit einem überdurchschnittlichen Publikumsaufmarsch zu rechnen sei. Mit Blick auf die Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit könne grundsätzlich nur für Grossanlässe und seltene Ereignisse eine einigermassen verlässliche Prognose gemacht werden. Die Nebenbestimmung sei folglich so zu präzisieren, dass nicht wie im angefochtenen Entscheid auf das Kriterium des hohen Besucheraufkommens für sich allein abgestellt werde. b) Gemäss Beurteilung der Lärmschutzfachstelle vom 24. April 201562 hat es in der unmittelbaren Umgebung des Sportplatzes F.________ genügend öffentliche Parkplätze. Aufgrund ihrer Erfahrung beurteilt sie den Sekundärlärm der Sportanlage als wenig problematisch, da der Besucherzu- und -weggang selbst bei Grossanlässen mehrheitlich geordnet ablaufe. Bei gewissen Anlässen könne jedoch bei nicht genügend grosser Parkfläche durchaus sogenannter Suchverkehr entstehend. Diesem könne mit einem geeigneten Konzept begegnet werden. Des Weiteren sei bei einem Grossanlass ein geeigneter und genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen. Die umstrittene Auflage bezweckt somit, bei Grossanlässen den Parkplatzsuchverkehr einzudämmen. Es handelt sich dabei um eine Betriebsvorschrift im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG, die zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen bei Grossanlässen geeignet ist.63 Der Antrag der Beschwerdegegnerin, Alinea 4 der Nebenbestimmungen aufzuheben, wird deshalb abgewiesen. 62 Vgl. Vorakten pag. 727 ff. 63 Vgl. Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 364 RA Nr. 110/2016/119 25 c) Es trifft allerdings zu, dass die Auflage nicht genügend klar formuliert ist. Ein Verkehrsdienst ist dann erforderlich, wenn aufgrund des zu erwartenden grossen Besucheraufkommens mit Suchverkehr im Quartier zu rechnen ist. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung der Lärmschutzfachstelle ist dies bei Anlässen, die zum Normalbetrieb gehören, nicht der Fall. Die Auflage wird deshalb entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers 3 wie folgt angepasst: «Bei Grossanlässen bzw. seltenen Ereignissen mit hohem Besucheraufkommen ist in Absprache mit den zuständigen Verwaltungsstellen bei Bedarf ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen.» 9. Geräuschintensive Instrumente a) Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdegegnerin beantragen eine Änderung bzw. die ersatzlose Aufhebung der Nebenbestimmung Alinea 5, wonach auf die Zuschauer dahingehend eingewirkt werden muss, dass diese auf geräuschintensive Instrumente verzichten. b) Bei der Auflage bezüglich der geräuschintensiven Instrumente handelt es sich um eine Betriebsvorschrift, die grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Beurteilung der Lärmschutzfachstelle vom 24. April 201564 ist eine Einschränkung des Einsatzes von geräuschintensiven Signalhörnern, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphonen und dergleichen in Betracht zu ziehen und gemäss ihrer Einschätzung in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II auch verhältnismässig. Der Einsatz solcher Instrumente führe subjektiv zu mehr als erheblichen Störungen der Anwohnerschaft. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Es gehört zwar zu einem Fussballspiel, dass die Fans ihre Mannschaft lautstark unterstützen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie zu diesem Zweck lärmintensive Instrumente verwenden. Es sind deshalb Vorkehrungen zu treffen, dass die Zuschauer keine übermässig lärmerzeugenden Geräte oder Gegenstände verwenden. Diese Massnahme ist nach dem bisher Ausgeführten erforderlich, damit der Spielbetrieb der ersten Mannschaft nicht zu erheblich störenden Immissionen führt. Zudem ist sie technisch und betrieblich ohne weiteres möglich. Das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft überwiegt das Interesse an dieser für den Spieltrieb nicht notwendigen lärmverursachenden Tätigkeit. Sie entspricht auch Art. 6 des Reglements zur Bekämpfung 64 Vgl. Vorakten pag. 727 ff. RA Nr. 110/2016/119 26 des Betriebs- und Wohnlärms, wonach im Freien übermässiger Lärm zu vermeiden ist und der belästigende Gebrauch von Tonverstärkern, Lautsprechern, Musikautomaten und dergleichen untersagt ist. Soweit der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdegegnerin die Aufhebung dieser Auflage beantragen, ist ihre Beschwerde deshalb abzuweisen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist insoweit zuzustimmen, dass die fragliche Auflage nicht klar genug formuliert ist. In teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde wird deshalb die Nebenbestimmung Alinea 5 durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Es dürfen keine geräuschintensiven Instrumente wie Signalhörner, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphone usw. verwendet werden.» c) Hingegen kann es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein, im Vornherein festzulegen, welche Folgen ein Verstoss gegen diese Auflage haben soll. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 steht ein Spiel-abbruch in der alleinigen Kompetenz des Spielleiters, wobei die Reglemente des Fussballverbandes keinen Spielabbruch oder Spielunterbruch wegen der Verwendung lärmintensiver Instrumente vorsehen würden. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragte Ergänzung der Nebenbestimmung ist deshalb nicht durchsetzbar, entscheidet doch der Schiedsrichter und nicht die Baupolizeibehörde darüber, unter welchen Umständen ein Fussballspiel zu unterbrechen oder gar abzubrechen ist. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen, die Auflage sei so zu ergänzen, dass bei Einsatz derartiger Instrumente der Spielbetrieb zu unterbrechen, im Wiederholungsfall abzubrechen sei, ist ihre Beschwerde deshalb abzuweisen. Die Durchsetzung der fraglichen Auflage ist Sache der zuständigen Behörden der Beschwerdegegnerin. Als Grundeigentümerin kann sie eine Nutzungsordnung für den Fussballplatz aufstellen und darin insbesondere die Verwendung lärmintensiver Instrumente untersagen. Sie kann zudem gestützt auf Art. 15 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms gegen jede vorschriftswidrige Lärmverursachung einschreiten. Zudem sind Widerhandlungen gegen dieses Reglement strafbar (vgl. Art. 13). Als Baupolizeibehörde kann sie im Falle eines Verstosses gegen diese Auflage die nötigen Anordnungen treffen und beispielsweise anordnen, dass die Spiele der ersten Mannschaft auf einem anderen Fussballplatz ausgetragen werden müssen. Auch der Beschwerdeführer 3 hat zahlreiche Möglichkeiten, die Nebenbestimmung durchzusetzen (Anschlagblätter, direkte Ansprache der entsprechenden Zuschauer, Eingangskontrolle). Dies gilt umso mehr, als ihm gemäss RA Nr. 110/2016/119 27 den Vorakten die fraglichen Zuschauer, die diese lärmintensiven Instrumente hauptsächlich verwenden, namentlich bekannt sind. 10. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend steht fest, dass die Nutzungskapazität des Fussballplatzes F.________ mit dem Einbau des Kunstrasens beträchtlich erhöht worden ist. Es handelt sich deshalb um eine wesentliche Änderung. Folglich müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Lärmemissionen der gesamten Anlage müssen mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dazu braucht es die Nebenbestimmungen von Ziff. 4.2 grundsätzlich. Sie sind lediglich geringfügig anzupassen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 pro Beschwerde (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV65). Zusätzliche Kosten sind keine angefallen. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 3'600.00. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 dringen mit ihrer Beschwerde teilweise durch. Sie haben deshalb für die Behandlung ihrer Beschwerde nur Fr. 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdegegnerin haben die Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Sie unterliegen deshalb teilweise und haben je Fr. 300.00 zu bezahlen. Soweit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 überhaupt eingetreten werden kann, dringt er mit seinen Hauptanträgen nicht durch. Seine Eventualbegehren werden einzig insoweit gutgeheissen, als die Auflagen bezüglich Gebrauch der Lautsprecheranlage und Verkehrsdienst präzisiert werden. Er hat deshalb für die Behandlung seiner Beschwerde Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben die Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Sie unterliegen deshalb teilweise und haben Fr. 200.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch. Sie hat deshalb für die Behandlung ihrer Beschwerde Fr. 1'200.00 65 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/119 28 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben somit insgesamt Fr. 800.00, der Beschwerdeführer 3 insgesamt Fr. 1'300.00 und die Beschwerdegegnerin Fr. 1'500.00 zu bezahlen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV66 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG67). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall drei Beschwerdeverfahren vereinigt worden sind und daher mehrere Beschwerdeantworten und Schlussbemerkungen erforderlich waren, geben die Kostennoten der Anwälte bzw. der Anwältin der Parteien zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 obsiegen mit ihrer eigenen Beschwerde zur Hälfte. Mit ihren Anträgen zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 obsiegen sie zu etwa 85 Prozent, mit ihren Anträgen zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin obsiegen sie vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sie 80 Prozent ihrer Parteikosten von insgesamt Fr. 13'937.40, ausmachend Fr. 11'149.90, erstattet erhalten. Bei der Verteilung dieses Kostenanteils zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdegegnerin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegt. Daher hat sie etwas mehr als die Hälfte des Parteikostenersatzes an die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu übernehmen. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer 3 den Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 5'017.50 und die Beschwerdegegnerin Fr. 6'132.40 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 3 obsiegt mit seiner Beschwerde zu etwa 15 Prozent und gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, dass er 30 Prozent seiner Parteikosten von insgesamt 8'270.40, ausmachend Fr. 2'481.10, erstattet erhält. Dieser Anteil wird den 66 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 67 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2016/119 29 Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 obsiegt sie zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sie 20 Prozent ihrer Parteikosten von insgesamt 9'955.45, ausmachend Fr. 1'991.10, erstattet erhält. Dieser Anteil wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 vom 22. August 2016 wird Alinea 5 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 folgendermassen angepasst: « Es dürfen keine geräuschintensiven Instrumente wie Signalhörner, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphone usw. verwendet werden.» Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde des Beschwerdeführers / Beschwerdegegner 3 vom 22. August 2016 teilweise gutgeheissen und Alinea 3 und 4 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 folgendermassen angepasst: «Die Lautsprecheranlage darf nur für die beim Matchbetrieb notwendigen Durchsagen verwendet werden (sicherheitsrelevante Durchsagen, Bekanntgabe der Mannschaftsaufstellung, der Spielstand, der Spielerwechsel und der Zuschauerzahl, einmalige Nennung der Sponsoren und Voranzeige des nächsten Heimspiels). Auf Hintergrundbeschallung mit Musik ist zu verzichten. Bei Grossanlässen bzw. seltenen Ereignissen mit hohem Besucheraufkommen ist in Absprache mit den zuständigen Verwaltungsstellen bei Bedarf ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen.» 3. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 vom 22. August 2016 abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.00 werden den Parteien wie folgt auferlegt: RA Nr. 110/2016/119 30 Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 Fr. 800.00 Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 3 Fr. 1'300.00 Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 Fr. 1'500.00 Die Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 haften bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 3 einen Parteikostenersatz von Fr. 2'481.10 und der Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 einen Parteikostenersatz von Fr. 1'991.10 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 3 hat den Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 einen Parteikostenersatz von Fr. 5'017.50 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 hat den Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 einen Parteikostenersatz von Fr. 6'132.40 zu bezahlen. RA Nr. 110/2016/119 31 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt und Frau Rechtsanwältin G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin