erheben. Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen und gelten daher als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt auf die Erhebung eines Fünftels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 549.40 zu verzichten.23 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 2'197.60 bzw. vier Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen; den Restbetrag von Fr. 549.40 trägt der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.