a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Für den Augenschein vom 15. Dezember 2016 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 600.– für den Bericht vom 23. Oktober 2016 gemäss Rechnung vom 31. Oktober 2016 und Fr. 247.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Rechnung vom 30. Dezember 2016) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben.