j) Nach dem Gesagten passt sich das Bauvorhaben in rechtsgenüglicher Weise in seine Umgebung ein und entspricht damit den kantonalen sowie kommunalen Gestaltungsvorschriften. Die Kritik der OLK an der architektonischen Qualität des Bauvorhabens ändert daran nichts. Die Gestaltung des Neubaus mag zwar nicht in jeder Hinsicht optimal sein, dies wirkt sich aber auch laut OLK nicht nachteilig auf das Orts- und Landschaftsbild aus. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist daher abzuweisen; der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 ist zu bestätigen. 4. Kosten