2016, Foto Nr. 25 (im Hintergrund zwischen K.________strasse 3a und 3b). RA Nr. 110/2016/116 12 Mindestabstand zum Boden; gleiches gilt für Art. 10 BMBV21. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann vorliegend somit nicht von einer Umgehung der Grenzabstandsvorschriften gesprochen werden. Vielmehr lässt Art. 4 Abs. 2 Bst. g GBR zu, dass Erker bis maximal 1.5 m in den kleinen und 2.5 m in den grossen Grenzabstand hineinragen dürfen. Eine Überschreitung dieser Masse ist vorliegend weder ersichtlich noch wird eine solche von den Beschwerdeführenden geltend gemacht.