Schliesslich ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Bauvorhaben eine maximale Ausnützung der verfügbaren Fläche anstrebt. Dies gilt insbesondere für die geplante Ausgestaltung der Erker. Es ist auch unerheblich, dass sich diese nur leicht vom Boden abheben. Art. 4 Abs. 2 Bst. g GBR, welcher die Masse für vorspringende Gebäudeteile – mithin auch Erker – regelt, verlangt nämlich keinen 19 VGE 22225 vom 7.4.2006, E. 4.2.2. 20 Das entsprechende Flachdach ist erkennbar in der Fotodokumentation zum Augenschein vom 15. Dezember