Ebenfalls rechtlich vertretbar ist, dass die Gemeinde das geplante Flachdach als den ortsüblichen und vorherrschenden Merkmalen entsprechend beurteilt und damit Art. 21 GBR als eingehalten erachtet. Denn auch hier kommt der Gemeinde aufgrund ihrer Autonomie ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den Vergleichsperimeter bezüglich der geplanten Dachgestaltung nicht nur auf die unmittelbare Umgebung, sondern auch auf das übrige Gemeindegebiet ausgeweitet hat, wo unbestrittenermassen zahlreiche Flachdach- neben Giebeldachbauten vorkommen.