nicht, dass keine gute Gesamtwirkung bestünde.19 Vorliegend handelt es sich bloss um eine qualitativ unterdurchschnittliche Umgebung, welche durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (E. 3h). Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 zudem ausführt, dürften die kommunalen Gestaltungsvorschriften nicht dazu missbraucht werden, jedem Bauvorhaben eine schlechte Gesamtwirkung oder fehlende ortsübliche Merkmale zu unterstellen; vielmehr solle eine moderne und neuzeitliche Architektur in der Gemeinde möglich sein. Folglich ist das Ergebnis der Vorinstanz rechtlich haltbar.