Nach der Rechtsprechung ist die „gute Gesamtwirkung“ weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich ein Neubau an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen zu orientieren hat.18 Dass ein Gebäude von einer neuzeitlichen Architektur geprägt ist, die nicht dem Herkömmlichen entspricht, bedeutet demnach noch 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma mit Hinweisen; BVR 2009 S. 328 E. 5.3. RA Nr. 110/2016/116 11