__ 8, ergänzt durch die vorhandenen Bäume, einen Filter zum Bauvorhaben bilde. Das ehemalige Bauernhaus am J.________ 2 befinde sich sodann zwei Häuserreihen weiter südlich. Die beiden ehemaligen Bauernhäuser werden folglich nicht unmittelbar zusammen mit dem Bauvorhaben wahrgenommen. Angesichts der genannten Umstände ist der Wunsch der OLK nach einem architektonisch besseren Projekt rechtlich nicht relevant. Dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Erker und dem Flachdach eine Ausnahme in seiner unmittelbaren Umgebung darstellt, ändert daran ebenfalls nichts (E. 3i). Ausschlaggebend ist einzig, dass sich das Bauvorhaben nicht störend auf seine Umgebung auswirkt.