Bezüglich Wirkung des geplanten Neubaus auf die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung führt die OLK Folgendes aus: Das Bauvorhaben bilde durch seine wilde Volumetrie und das Flachdach eine Ausnahme in seiner näheren Umgebung. Damit eine Ausnahme aus Sicht der OLK gutgeheissen werden könne, müsse diese eine architektonische Qualität und damit einen Mehrwert aufweisen. Beim in Frage stehenden Bauprojekt handle es sich jedoch vielmehr um eine maximale Ausreizung des 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5. RA Nr. 110/2016/116 9