f) Gemäss Art. 19 GBR sind Bauten so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Vorschriften zu einer guten Gesamtwirkung wird in der Praxis selbständige Bedeutung zuerkannt.13 Art. 21 GBR verlangt, dass sich die Dachgestaltung nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Auch dieser Bestimmung kommt selbständige Bedeutung zu, handelt es sich dabei doch um eine konkretisierende Ästhetikvorschrift, mit welcher Einzelheiten der Dachgestaltung geregelt werden.14