Nachbarn stören, für die Allgemeinheit aber ohne Bedeutung sind.10 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel auch Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.11 Die Gemeinden dürfen sodann eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.12