Die Art. 19 und 21 GBR kämen schliesslich unabhängig vom Vorhandensein eines Ortsbildschutzgebietes zur Anwendung. Folglich dürfe bei Bauvorhaben, welche nicht in einem solchen Perimeter liegen, nicht ein weniger strenger Massstab gelten. Hinzu komme, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, welche unmittelbar an das Baugrundstück angrenze, im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft sei. Im entsprechenden Beschrieb würden insbesondere die Dachform und die Balkonbrüstung RA Nr. 110/2016/116 7