40 Abs. 3 BauG). Damit hätten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen können, ohne dass ihnen dadurch ein Nachteil entstanden wäre. Da es sich vorliegend auch nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handelt, gilt diese somit als geheilt. Der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (E. 4a).