Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden seit Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids Kenntnis von der Existenz der fraglichen Eingabe der Beschwerdegegnerin haben mussten; diese wird im besagten Entscheid nämlich ausdrücklich erwähnt.7 Die Beschwerdeführenden hätten also ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen und sich nach dessen Gewährung im Beschwerdeverfahren mit den betreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen bzw. sich dazu zu äussern. Als erste Rechtsmittelinstanz kann die BVE das Bauvorhaben zudem frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG).