c) Aus den Vorakten lässt sich schliessen, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 zu ihrer Einsprache nicht zustellte. Folglich konnten sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur genannten Eingabe äussern. Damit verletzte die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden seit Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids Kenntnis von der Existenz der fraglichen Eingabe der Beschwerdegegnerin haben mussten;