b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 umfasst namentlich das Recht der Parteien, grundsätzlich von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies als erforderlich erachten. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie den Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermögen.4