Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegner 37 bis 39 beläuft sich auf Fr. 2'295.-- und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Anwalt der Beschwerdegegner 37 bis 39 um den Beschwerdegegner 38 handelt. Für seine eigene Vertretung besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Daher hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 37 und 39 zwei Drittel des in der Kostennote ausgewiesenen Aufwands, ausmachend Fr. 1'530.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdegegner 1 bis 36 waren nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid