a) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG19). Diese Kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV20). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf Fr. 1'800.-- festgelegt. b) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden Beschwerdegegnern deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).