Das gleiche gilt auch für das Argument der Beschwerdeführerin, die meisten Grundeigentümer seien nicht bereit, ihre Liegenschaft als Standort für eine Mobilfunkantenne zur Verfügung zu stellen. Auch dies würde darauf hinauslaufen, dass die Nachbarschaft im Standortquartier eine überdurchschnittlich dimensionierte Anlage dulden müsste und insofern im Sinne eines Sonderopfers die Last für die Versorgung von anderen Quartieren zu tragen hätte. Eine solche Versorgung von anderen Quartieren ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen.