Aus ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 lässt sich herauslesen, dass dies technisch möglich wäre. Dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Überlegungen bestrebt ist, die gewünschte Versorgung mit einer möglichst kleinen Anzahl von Standorten zu realisieren, ist nachvollziehbar. Auch aus der Mobilfunkkonzession und dem damit verbundenen Versorgungsauftrag lässt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer einzigen Mobilfunkanlage zur Schliessung einer Versorgungslücke an einem bestimmten Standort ableiten.18