herum ist sie im Süden, im Osten und im Norden grösstenteils gut und ansonsten kritisch, im Westen ist sie ungenügend. Von einer Vereitelung des Versorgungsauftrags bei Verweigerung der Baubewilligung für die geplante Antenne kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass am vorgesehenen Standort eine durchschnittlich dimensionierte Anlage ästhetisch grundsätzlich möglich wäre. Allerdings müsste die Beschwerdeführerin dann wohl eine weitere Anlage erstellen, um die angestrebte Abdeckung in Norden und Westen zu erreichen. Aus ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 lässt sich herauslesen, dass dies technisch möglich wäre.