Somit dient die Antenne nicht primär der Abdeckung des Standortquartiers im Osten von Ins. Dieses Quartier könnte wohl auch mit einer deutlich weniger hohen Antenne versorgt werden, soweit es überhaupt einer zusätzlichen Abdeckung bedarf. Diese Widersprüchlichkeit setzt sich auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 20. Februar 2017 fort. Darin führt sie zunächst aus, dass die LTE-Abdeckung im Dorfzentrum von Nord bis West kritisch bis ungenügend sei. Später macht sie jedoch wiederum geltend, sie bemühe sich seit Jahren um einen Standort für die Versorgung des östlichen Ortsteils mit Mobilfunkdienstleistungen.