Anderes muss gelten, wenn es sich nicht mehr um eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage handelt. Je überdurchschnittlicher dimensioniert eine Anlage ist, desto schwieriger wird es, dafür einen konkreten Alternativstandort zu finden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass eine überdurchschnittlich dimensionierte Mobilfunkantenne das Orts- und Landschaftsbild tendenziell entsprechend stärker beeinträchtigt. In einem solchen Fall muss daher ein Bauabschlag unter Umständen auch dann erteilt werden dürfen, wenn kein konkreter Alternativstandort vorliegt. Dies jedenfalls dann, wenn die Erfüllung des Versorgungsauftrags lediglich erschwert, aber nicht vereitelt wird.