Ansonsten würde aus der Anwendung der Ästhtikbestimmungen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren. Soll in einem solchen Fall die Baubewilligung dennoch aus ästhetischen Gründen verweigert werden, müssen konkrete Alternativstandorte vorliegen, das Aufzeigen von lediglich hypothetischen Alternativen reicht nicht aus. Damit ist sichergestellt, dass der Versorgungsauftrag dennoch erfüllt werden kann.