a) Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds allein vermag jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen. Ein solcher darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anwendung der Ästhetikbestimmungen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Beschwerdeführerin gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.16