Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Bauparzelle in einer ISOS-Umgebungszone und damit in einem empfindlichen Teil des Ortsbilds liegt. Gemäss Vorgabe des ISOS sind daher die Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, zu erhalten. Diesen hier wesentlichen Eigenschaften der kleinmassstäblichen, zweigeschossigen Bauten trägt die geplante Antenne mit ihren drei Antennenpanels auf einer Höhe von knapp 20 m nicht Rechnung. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die geplante Antenne der Dorfeingangssituation nicht gerecht wird und diese in unzulässiger Weise stören würde.