Die Gemeinde hat dies erkannt und für die ZPP "J.________strasse" vorgeschrieben, dass die Gestaltung der Bauten und der Aussenräume auf die empfindliche Dorfeingangssituation Rücksicht zu nehmen habe. Zwar liegt die Bauparzelle nicht in dieser ZPP, aber ebenfalls im Bereich der gleichen Dorfeingangssituation, weshalb sich dieser Gestaltungsgrundsatz in der Sache auf die Bauparzelle übertragen lässt. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Bauparzelle in einer ISOS-Umgebungszone und damit in einem empfindlichen Teil des Ortsbilds liegt.