Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid einerseits auf den Bericht der OLK und andererseits auf den Amtsbericht der Gemeinde, dem aufgrund der Gemeindeautonomie angemessen Beachtung zu schenken sei. Inhaltlich begründet die Vorinstanz den Bauabschlag primär mit der ästhetisch negativen Auswirkung auf das nördliche Wohnquartier, welchem eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukomme. Aus diesem Quartier werde jeder Blick nach Süden durch die geplante Antenne, welche sämtliche umliegenden Gebäude bei weitem überrage, gestört. Nicht zuletzt durchbreche die Antenne die Horizontlinie mit der Alpenkette.