46 Abs. 1 GBR). Die Bauparzelle liegt nicht in einem Ortsbildschutzperimeter und auch nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem solchen, der nächstgelegene Ortsbildschutzperimeter liegt knapp 150 m entfernt. In der unmittelbaren Umgebung sind keine im Bauinventar verzeichneten Baudenkmäler vorhanden, die nächstgelegene erhaltenswerte Baute liegt knapp 100 m entfernt, die nächstgelegene geschützte Baugruppe F mit vier schützenswerten und sechs 10 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3 RA Nr. 110/2016/115 9